Auf dem älteren Papierführerschein ist das Ausstellungsdatum häufig nicht mehr eindeutig ersichtlich, daher wir hier nach Geburtsdatum des Inhabers befristet. Führerscheininhaber die vor 1953 geboren wurden, sind vorerst vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Die betroffenen Fahrerlaubnisse müssen erst zum finalen Datum am 19.01.2033 umgetauscht werden. So soll verhindert werden, dass ein Umtausch erfolgen muss, obwohl der Führerschein altersbedingt möglicherweise nicht mehr genutzt wird.
Grundsätzlich erfolgt der Umtausch bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Ob eine Beantragung online möglich ist, entscheidet jede Behörde für sich. Ebenso, ob ein direktes Anschreiben vor Fristablauf erfolgt. Die Bearbeitungskosten für den Umtausch belaufen sich gesamt auf ca. 25,-€.
Sollte die Frist überzogen werden, gilt der Führerschein als abgelaufen. Zunächst wird dieses nicht als Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld sanktioniert. Aber Achtung! Andere Länder gehen hier möglicherweise anders vor. Da das Dokument als abgelaufen kann es hier zu höheren Strafen kommen. Dies gilt natürlich auch für im Ausland Lebende Inhaber eines deutschen Führerscheins. Diese sollten sich an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde wenden und sich über die dortige Regelung erkundigen.