22. Juni 2023

Maskenpflicht im Verbandskasten

Seit Februar 2023 müssen in neuen Verbandskästen auch FFP2 Masken vorhanden sein.

Ob nun Verbandkasten oder Verbandskasten – zwei Masken sind Pflicht, oder?

Keine Sorge, der Duden erkennt beide Schreibweisen an, aber die Masken müssen seit Februar 2023 in neuen Verbandkästen auf jeden Fall enthalten sein.

Die DIN 13164 Februar 2022 kennzeichnet bei Neuanschaffung eines Verbandkastens, dass die beiden gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Masken enthalten sind. Die Schutzklasse FFP2 ist dabei nicht verpflichtend.

Aber muss ich nun meinen bestehenden Verbandkasten ersetzen? Nein. Verbandkästen der Norm DIN 13164 Januar 1998 und DIN 13164 Januar 2014 können weiterhin verwendet werden. Und bis dato muss auch nicht nachgerüstet werden. Schon aus Gründen des Eigenschutzes ist es aber natürlich empfehlenswert, dennoch medizinische Masken mitzuführen.

Abgelaufene Verbandskästen ersetzen

Weiterhin gilt natürlich, dass Artikel, welche mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind, ersetzt werden müssen, sobald dieses abgelaufen ist. Abgelaufenes Verbandsmaterial kann ein Bußgeld nach sich ziehen und stellt einen Mangel im Zuge der Hauptuntersuchung dar.

Allgemeiner Hinweis: Die angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte wurden nach den gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Seit dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen bereits nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure, WLTP), einem realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO₂-Emissionen, typgenehmigt. Ab dem 1. September 2018 wird der WLTP schrittweise den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzen. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO₂-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen. Dadurch können sich ab 1. September 2018 bei der Fahrzeugbesteuerung entsprechende Änderungen ergeben. Aktuell sind noch die NEFZ-Werte verpflichtend zu kommunizieren. Soweit es sich um Neuwagen handelt, die nach WLTP typgenehmigt sind, werden die NEFZ-Werte von den WLTP-Werten abgeleitet. Die zusätzliche Angabe der WLTP-Werte kann bis zu deren verpflichtender Verwendung freiwillig erfolgen. Soweit die NEFZ-Werte als Spannen angegeben werden, beziehen sie sich nicht auf ein einzelnes, individuelles Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes. Sie dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Zusatzausstattungen und Zubehör (Anbauteile, Reifenformat usw.) können relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und neben Witterungs- und Verkehrsbedingungen sowie dem individuellen Fahrverhalten den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch, die CO₂-Emissionen und die Fahrleistungswerte eines Fahrzeugs beeinflussen. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO₂-Emissionen und den Verbrauch neuer Personenkraftwagen entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH (www.dat.de) unentgeltlich erhältlich ist.