Die Bundesregierung hat wichtige steuerliche Änderungen für Elektro-Dienstwagen beschlossen, die sowohl Unternehmen als auch Selbstständigen neue Spielräume eröffnen. Ab sofort wurde die Bruttolistenpreis-Grenze (BLP) für die günstige 0,25%-Versteuerung bei privater Nutzung von rein elektrischen Firmenwagen von bisher 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben.
Was bedeutet das konkret?
Gleichzeitig wurde ein neues Abschreibungsmodell eingeführt!
Für rein batterieelektrische Fahrzeuge ist nun eine beschleunigte Abschreibung möglich. Statt wie bisher über sechs Jahre können diese Fahrzeuge innerhalb eines kürzeren Zeitraums steuerlich geltend gemacht werden. Das verbessert insbesondere für Unternehmen die Investitionsbedingungen, da sich die Kosten schneller auf den steuerlichen Gewinn auswirken und somit die Liquidität geschont wird.
Für neue vollelektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen wurde eine attraktive arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt (gültig ab 01.07.2025 bis 31.12.2027):
- 75 % im Jahr der Anschaffung
- 10 % im 2. Jahr
- 5 % im 3. und 4. Jahr
- 3 % im 5. Jahr
- 2 % im 6. Jahr
Ziel der Maßnahmen
Beide Maßnahmen zielen darauf ab, die Elektromobilität weiter zu fördern und die CO₂-Emissionen im Verkehrssektor zu reduzieren. Gerade in Zeiten steigender Energiekosten und zunehmender Umweltauflagen rückt die Entscheidung für ein E-Fahrzeug auch wirtschaftlich immer mehr in den Fokus.
Wichtig: Trotz aller Vorteile und steuerlichen Anreize handelt es sich hierbei um allgemeine Informationen. Eine individuelle Bewertung Ihrer steuerlichen Situation kann und darf nur durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater erfolgen. Bitte holen Sie dort verbindlichen Rat ein, bevor Sie Entscheidungen treffen.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Elektromobilität in die Unternehmensflotte zu integrieren – wirtschaftlich sinnvoll und umweltbewusst.










